Strukturnu změnu nětko – žane Wochozy II!
Strukturnu změnu nětko – žane Wochozy II! Akciski zwjazk přećiwo planowanej jamje Wochozy II

Wusud zwjazkoweho wustawoweho sudnistwa z dnja 17.12.2013 (němsce)

von Ursula Eichendorff

In seinem 100 Seiten langen Urteil vom 17.12.2013 stärkte das Bundesverfassungsgericht die Rechte tagebaubetroffener Grundeigentümer: „Rechtsschutz muss den Betroffenen bereits gegen die Vorhabenzulassung gewährt werden.“ so das Bundesverfassungsgericht. „Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann.“

Somit müssen Menschen, die den Rechtsweg beschreiten wollen, um ihre Heimat und ihr Grundeigentum zu erhalten, nicht mehr tatenlos in einem möglicherweise schon entvölkerten Dorf warten, bis der Bergbaubetreiber den Antrag auf Enteignung stellt. Diese bisher übliche Praxis wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft. Was dies konkret für Klagewillige bedeutet, wird derzeit noch geprüft.

Ein „Recht auf Heimat“, welches Stephan Pütz in seiner Verfassungsbeschwerde geltend machte, sehen die Richter des Verfassungsgerichtes nicht: „Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen.“ Stephan Pütz wird nun seinen Heimatort - erneut - verlieren.


Anmerkung der Redaktion: Wir danken Stephan Pütz für sein jahrelanges Engagement und Durchhaltevermögen im Kampf gegen das deutsche Bergrecht. Er hat ihn stellvertretend für alle Betroffenen geführt.